Nach dem geltenden Bauordnungsrecht ist die Leitung des betreibenden Betriebs für die Funktionstüchtigkeit von Brandschutzanlagen verantwortlich. Die aus dieser Verantwortung resultierenden Aufgaben können an befähigte Mitarbeitende delegiert werden....
Nach dem geltenden Bauordnungsrecht ist die Leitung des betreibenden Betriebs für die Funktionstüchtigkeit von Brandschutzanlagen verantwortlich. Bei Gaslöschanlagen sind darüber hinaus die Verantwortlichkeiten und Aufgaben aus den berufsgenossenscha...