Gravierende Änderungen bei der Genehmigung von Windkraftanlagen in Windenergiegebieten sollen zur Beschleunigung des Baus und Betriebs der Anlagen führen. Mit der Änderung des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz ist die EU-Notfallverordnung umgesetzt worden: Keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine artenschutzrechtlichen Fachbeiträge bei Planungen in Windenergiegebieten. Artenschutzrechtliche Bestandserfassungen entfallen, es soll auf vorhandene Daten zurückgegriffen werden. Die Planungen außerhalb von Windenergiegebieten unterliegt den Neuregelungen der §§ 45b-d Bundesnaturschutzgesetz. Hieraus ergeben sich viele Fragen für Genehmigungsbehörden, Naturschutzbehörden, Vorhabenträger, Planungsbüros und Kommunen:
In dem Seminar werden die in der Praxis entstehenden Fragen besprochen, der aktuelle Stand der Behördenpraxis diskutiert und aktuelle Rechtsprechung referiert.
Mit der 4. Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2022, welche am 01.02.2023 in Kraft trat, werden ...
eingeführt.
Gravierende Änderungen bei der Genehmigung von Windkraftanlagen in Windenergiegebieten sollen zur Beschleunigung des Baus und Betriebs der Anlagen führen. Mit der Änderung des § 6 Windenergiefläch ...
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