Gesetzlich krankenversicherte müssen aus Renten der betrieblichen und berufsständischen Altersversorgung (Versorgungsbezüge) sowohl Beiträge zur Krankenversicherung als auch Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen.
Dabei haben die Betriebe sowie andere Institutionen, die Leistungen der Altersversorgung zahlen, als Zahlstellen von Versorgungsbezügen für ihre Pensionäre:
- die Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln,
- den Krankenkassen Beginn, Höhe und Veränderungen der Versorgungsbezüge zu melden
- die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen zu berechnen und an die Krankenkassen abzuführen.
Um eine zielgerechte Durchführung dieser Aufgaben zu gewährleisten, haben die Spitzenorganisationen der Krankenkassen eineZahlstellenverfahrensbeschreibung herausgegeben.
Gesetzlich krankenversicherte müssen aus Renten der betrieblichen und berufsständischen Altersversorgung (Versorgungsbezüge) sowohl Beiträge zur Krankenversicherung als auch Beiträge zur Pflegeve ...
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