Jedes Mietverhältnis geht einmal zu Ende. Diese Phase des Mietverhältnisses ist im Gesetz nur in Teilen geregelt und im weiten Umfang Richterrecht. Das Gewerberaummietrecht kennt – anders als das Wohnraummietrecht – keinen sozialen Mieterschutz, sodass ggf. durch Befristung Vorsorge zu treffen ist. Auch bei befristeten Mietverhältnissen sieht das Gesetz sowohl für Mieter als auch für Vermieter außerordentliche Kündigungsrechte vor. Diese gilt es zu kennen und sie – je nach Blickwinkel – zu nutzen oder ihnen vorzubeugen.
Regelmäßig kommt es bei Mieterwechseln zu mehr oder weniger großen Änderungen der Nutzung und/oder der Grundrisse der Mietsache. Ein- und Umbauten des scheidenden Mieters sind daher in der Regel kaum von Interesse für den Vermieter oder Nachfolgemieter. Daher stellt sich die Frage des Rückbaus.
Zusätzlich stellt sich häufig die Frage, wer für Verschlechterungen der Mietsache wirtschaftlich einzustehen hat.
Räumt der Mieter nicht oder nicht rechtzeitig, stehen Nutzungs- und Schadensersatzansprüche des Vermieters im Raum. Häufig kommt es zum Streit über die Rückgabe der Mietsicherheit. Schließlich hält das Verjährungsrecht für beide Parteien unliebsame Überraschungen bereit.
Das Online-Seminar vermittelt
Nicht-Juristinnen und
Nichtjuristen die notwendigen Kenntnisse zu den oben genannten Themenkreisen sowohl aus Vermieter- als auch aus Mietersicht.
Juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich, schaden jedoch auch nicht.
Jedes Mietverhältnis geht einmal zu Ende. Diese Phase des Mietverhältnisses ist im Gesetz nur in Teilen geregelt und im weiten Umfang Richterrecht. Das Gewerberaummietrecht kennt – anders als das W ...
Mehr Informationen >>