§ 53 KrWG verlangt eine Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von nicht gefährlichen Abfällen bei der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln und setzt die Bestellung einer verantwortlichen Person mit der nötigen Fachkunde voraus.
- Abfallrechtliche Grundlagen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz und seine Rechtsverordnung
- Begriffsdefinition, Abfallhierarchie, Grundpflichten, Pflichten zur Getrennthaltung
- Abfalleinstufung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle (AbfallverzeichnisVO)
- Abgrenzung Nebenprodukte und Ende der Abfalleigenschaft
- Anzeige- und Überlassungspflichten gemäß KrWG i.V. mit AbfAEV
- Nachweispflichten und Dokumentation (NachweisVO)
- Angrenzende Rechtsbereiche und sonstige abfallrelevante Vorschriften (u.a. Fahrzeugkennzeichnung, Sammelstellen, Rücknahmesysteme, Entsorgungsfachbetriebe)
- Grundlagen Transport-, Gefahrgut- und Güterkraftverkehrsrecht
- Haftungsfragen und Bußgeldvorschriften
- Problemstellungen im praktischen Vollzug und Lösungsmöglichkeiten
§ 53 KrWG verlangt eine Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von nicht gefährlichen Abfällen bei der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlic ...
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