Das Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz ist seit dem 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Nicht nur eine fehlende Elterneigenschaft ist entscheidend für die Höhe des AN-Beitragsanteils in die Pflegeversicherung, sondern auch Anzahl und Alter der Kinder. Somit sind seit Juli 2023 grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis der Elterneigenschaft sowie einen Nachweis über Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder nach § 55 Abs. 3 SGB XI als Grundlage für die Berechnung der Pflegeversicherung heranzuziehen. Allerdings ist ebenfalls wichtig zu wissen, dass in dem Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ein sogenanntes vereinfachtes Nachweisverfahren gilt und dass gleichgültig zu welchem Zeitpunkt Kinder nachgewiesen werden, diese in der Übergangszeit grundsätzlich auch rückwirkend zu berücksichtigen sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Verschaffen Sie sich folglich einen kompakten Überblick über alle aktuellen Regelungen im Beitragsverfahren der Pflegeversicherung. Darüber hinaus erhalten Sie einen Einblick in das geplante digitale Verfahren und erfahren, welche Auswirkungen dieses Verfahren für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben kann.
Das Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz ist seit dem 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Nicht nur eine fehlende Elterneigenschaft ist entscheidend für die Höhe des AN-Beitragsanteils in die Pf ...
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