Rechtliche Grundlagen- Richtlinien 2014/34/EU und 1999/92/EG- Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung- Technische Regeln, z.B. TRBS 1201 Teil 1, TRGS 720-724Befähigte Personen- Rechte und Pflichten- Stellung der Befähigten Person- AnforderungenBegriffe und Definitionen- Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre- Flammpunkt, Zündtemperatur- Temperaturklassen- Messung und Beurteilung elektrostatischer Aufladung- Ermittlung sicherheitstechnischer KennzahlenBeurteilen der Explosionsgefahr- Zoneneinteilung- Gefährdungsbeurteilung- ExplosionsschutzdokumentAnforderungen an den Betrieb von Anlagen- Verantwortung des BetreibersElektrische und nichtelektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen- Besonderheiten und praktische Beispiele der Zündschutzarten "d", "e", "i", "p"- KennzeichnungPrüfung elektrischer und nichtelektrischer Geräte in explosionsgefährdeten BereichenSchriftliche ErfolgskontrolleVoraussetzung:Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannteQualifikation hinausa) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenenPrüfungsaufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,b) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieboder der Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne diesesAbschnitts verfügen undc) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oderUnterweisungen auf aktuellem Stand halten.Abschluß:Teilnahmebescheinigung der TÜV NORD AkademieSicherheitspass der TÜV NORD Akademie
Rechtliche Grundlagen
- Richtlinien 2014/34/EU und 1999/92/EG
- Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung
- Technische Regeln, z.B. TRBS 1201 Teil 1, TRGS 720-724
Befähigte Personen
- Rechte und ...
Mehr Informationen >>
Der Lehrgang vermittelt Ihnen die nach TRBS 1201 Teil 1 wesentliche Inhalte aus dem Explosionsschutz um als zur Prüfung befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §2 Abs. 6) bestellt werden zu können. Er richtet sich nach den Anforderungen der in Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung beschriebenen Punkte und qualifiziert Sie für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 5.2 sowie mit Ausnahmen auch nach 4.1 und 5.1.
Der Lehrgang vermittelt Ihnen die nach TRBS 1201 Teil 1 wesentliche Inhalte aus dem Explosionsschutz um als zur Prüfung befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §2 Abs. 6) bes ...
Mehr Informationen >>
Mitarbeiter aus Unternehmen, die als Befähigte Person Prüfungen an Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen vornehmen