Die verantwortliche Stelle ist in der Pflicht, eine Übersicht der Verarbeitungen personenbezogener Daten anzufertigen (Art. 30 EU-DSGVO). Darüber hinaus muss bei Verarbeitungen mit besonderen Risiken für die Rechte der Betroffenen eine Prüfung, die Datenschutz-Folgenabschätzung (Artikel 35 EU-DSGVO) vorgenommen werden.
- Gesetzliche Rahmenbedingungen
- Pflichtinhalte und optionale Inhalte von Verarbeitungsverzeichnissen
- Das VVT als zentraler Bestandteil des DSMS
- Hilfsmittel/Tools für die Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen
- Ermitteln von Angaben für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Abfrage von notwendigen Informationen (Fragebögen, Interviews) und überprüfen der Informationen; Angaben richtig aktualisieren
- Schnittstellen zu anderen Dokumentationen
- Die gesetzlich vorgeschriebene Datenschutz-Folgenabschätzung
- Risikobegriff im Datenschutz, die „Schwellwertanalyse“
- Tools für die Dokumentation einer DSFA
- Prüfprozesse und Folgeauditierungen
- Datenaufbereitung
- Überprüfung der Zulässigkeit und Überwachung der Ordnungsmäßigkeit von Verfahren
Die verantwortliche Stelle ist in der Pflicht, eine Übersicht der Verarbeitungen personenbezogener Daten anzufertigen (Art. 30 EU-DSGVO). Darüber hinaus muss bei Verarbeitungen mit besonderen Risiken ...
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