Das (zivilrechtliche) Vertragsrecht, größtenteils im BGB enthalten, ist in der Regel nicht zwingend, sondern kann durch einseitig vorformulierte vertragliche Vorschriften (Allgemeine Geschäftsbedingungen) geändert oder ergänzt werden. Für Lieferungen und Leistungen (ohne Bauleistungen) an die öffentlichen Auftraggeber ist der Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung. Dazu kommen noch Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen, die in den Vergabehandbüchern von Bund und Ländern weitgehend vorgegeben sind. Wichtig ist auch die Abgrenzung dieser Vorgaben zu den Bewerbungsbedingungen und zur Leistungsbeschreibung.Kern der Veranstaltung ist eine Hinführung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) und zu den Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen bis zur Behandlung von speziellen Fragestellungen beim Vertragsvollzug. Außerdem wird der Bezug der Vertragsbedingungen zur VgV und zur UVgO bzw., soweit noch angewandt, zu Teil A der VOL, hergestellt. Abgerundet wird das Seminar durch die Besprechung der Vordrucke zum Vergabeverfahren (Vereinbarung) der VOL/B, BVB und ZVB bis zur Einforderung einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung, ohne dort Vorschriften der VOL/B, BVB oder ZVB zu wiederholen.
Das (zivilrechtliche) Vertragsrecht, größtenteils im BGB enthalten, ist in der Regel nicht zwingend, sondern kann durch einseitig vorformulierte vertragliche Vorschriften (Allgemeine Geschäftsbed ...
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Mitarbeiter, die Dienst- und Lieferleistungen vergeben oder mit der Bearbeitung, Abrechnung und Prüfung von Beschaffungsvorgängen betraut sind. Bewerber/Bieter im öffentlichen Auftragswesen, Haushaltssachbearbeiter
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