Die MVStättVO legt in § 43 (3) fest, dass ein nach einem Sicherheitskonzept erforderlicher Ordnungsdienst unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters stehen muss. Aber auch bei öffentlichen Veranstaltungen, die nicht unter die Regelungen der MVStättVO fallen, werden hohe Anforderungen an Qualität und Kompetenz des VOD und ggf. VSD gestellt.
- Aufbau- und Ablauforganisation von Großveranstaltungen
- Sicherheitskonzept als Betriebsvorschrift auf Großveranstaltungen
- Funktionsbereiche und Hot Spots auf Großveranstaltungen
- Maßnahmen zur Einsatzvorbereitung und zur Einsatzaktivierung
- Crowd Management
- Personenverhalten in Menschenmengen
- Personendichten statisch und dynamisch einschl. ihrer Indikatoren
- Gestaltung druckfreier Einlassbereiche, risikominimierendes Design von Flächen und Wegen, Einflussnahme auf Menschenmengen Möglichkeiten und Verwendung von Absperrmaterialien
- Crowd Monitoring
- Einsatz sogenannter Führungsmittel und Einsatzmittel
- Videoüberwachung, Einsatz von Drohnen, Webcams, App gestützte Steuerung (Crowd Sensing) und weitere Überwachungsmöglichkeiten
- Bedeutung von Information und Kommunikation mit den Besuchern, lageangepasste und adressatengerechte Kommunikationsmittel und -strukturen, ausfallsichere Kommunikationsmittel, Krisenkommunikation
- Krisen- und Notfallmanagement
- Unterscheidung zwischen Störung, Zwischenfall, Krise, Worst Case Szenario vs. Risikoanalyse
- Rechtliche Befugnisse für VOD und VSD
- Aufgaben, Organisation und Zusammenarbeit mit BOS in Gefahrensituationen, Organisation und Arbeit von Koordinierungsgruppen und Krisenstäben, Erfolgsfaktoren interorganisationaler Zusammenarbeit
- Praktische Übungen und vertiefende Anwendungsübungen
- Abschlussprüfung
Die MVStättVO legt in § 43 (3) fest, dass ein nach einem Sicherheitskonzept erforderlicher Ordnungsdienst unter der Leitung eines vom Betreiber oder Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleiters steh ...
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