§ 53 bzw. § 58a BImschG legen fest, in welche Fällen Unternehmen Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz bzw. Störfall zu bestellen haben. Die Position eines Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauftragten und die Wahrnehmung der vom Gesetzgeber festgeschriebenen Pflichten und Verantwortlickeiten setzen fundierte rechtliche und praktische Kenntnisse voraus.
- Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit, des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts und des Katastrophenschutzrechts
- Betreiberpflichten Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
- Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte
- Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall
- Bewertung der Umweltauswirkungen auf Schutzgüter, TA Luft, TA Lärm, GIRL
- Chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen
- Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz
§ 53 bzw. § 58a BImschG legen fest, in welche Fällen Unternehmen Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz bzw. Störfall zu bestellen haben. Die Position eines Immissionsschutz- bzw. Störfallbeauf ...
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