Gemeinkosten sind alle im Betrieb anfallenden Kosten, die einem Kostenträger nicht direkt zuzuordnen sind, also allgemeine Ressourcen widerspiegeln, die für den Herstellungsprozess benötigt werden. Ändern sich Vergütung oder Ausführungszeitraum, so stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Gemeinkosten über die gesonderten Vergütungs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers gedeckt werden. Eine Gemeinkostendeckung ist nur in § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B ausdrücklich geregelt. Sinn dieser Regelung ist es, den gesamten kalkulierten Deckungsbeitrag aus dem alten Einheitspreis zu erhalten, der sich aus den Gemeinkostenzuschlägen auf die Einzelkosten der Teilleistungen ergibt. Kann der Auftragnehmer aber auch bei einer Vergütungsanpassung wegen Modifizierung der zu erbringenden Leistung eine Deckung der kalkulierten Gemeinkosten sicherstellen, ist er auf die kalkulierten Gemeinkosten verwiesen (so offenbar das OLG Hamm im Urteil vom 09.05.2018 2 U 88/117) oder kann er zusätzliche Deckungsbeiträge beanspruchen? Wie werden zusätzliche Deckungsbeiträge im Falle unterdeckter Einzelkosten der Teilleistung ermittelt (hierzu KG, Urteil vom 10.07.2018 21 U 30/17)? Was ändert sich durch die Regelung im neuen Bauvertragsrecht, wonach der Auftragnehmer die tatsächlich erforderlichen Kosten beanspruchen kann, und was meint § 650c BGB mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten? Kann der Auftragnehmer im Falle der Bauzeitverlängerung als Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch die Erstattung einer erlittenen Unterdeckung der Gemeinkosten beanspruchen? Was bedeutet das Urteil des BGH vom 26.10.2017 VII ZR 16/17, wonach der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB auch die in der Vergütung enthaltenen Anteile für Allgemeine Geschäftskosten umfasst? Und vor allem, was ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 08.08.2019 VII ZR 34/18, wonach der Auftragnehmer im Falle der Mengenmehrung die Vergütung anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für AGK ermitteln kann? Diese hoch praxisrelevanten Fragen erörtern die Referenten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung aus baubetrieblicher wie aus rechtlicher Perspektive.
Gemeinkosten sind alle im Betrieb anfallenden Kosten, die einem Kostenträger nicht direkt zuzuordnen sind, also allgemeine Ressourcen widerspiegeln, die für den Herstellungsprozess benötigt werden. ...
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