Führer von Brücken- und Portalkranen, müssen nach Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6)) unterwiesen werden und ihre Befähigung nachweisen.
- Rechtsgrundlagen DGUV Vorschrift 52, DGUV Regel 100-500 Kapitel .2.8
- Aufgaben, Pflichten und Haftung des Kranführers
- Krantechnik und Kranbetrieb
- Anschlag- und Lastaufnahmemittel
- Anschlagen von Lasten
- Bedienen der Krananlage
- theoretische und praktische Abschlussprüfung
Führer von Brücken- und Portalkranen, müssen nach Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6)) unterwiesen werden und ihre Befähigung nachweisen.
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