Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Personen bereitzustellen, die Entstehungsbrände bekämpfen und sicherstellen, dass die Beschäftigten das Gebäude selbstständig verlassen.
Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände ist in der Regel ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten bei normaler Brandgefährdung (wie etwa in typischen Bürogebäuden) ausreichend.
Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern ist erforderlich bei erhöhter Brandgefährdung beispielweise beim Umgang mit Gefahrstoffen, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte (siehe ASR A2.2 Tabelle 4 Betriebe und Betriebsbereiche mit erhöhter Brandgefährdung).
Des Weiteren sind bei der Anzahl der Brandschutzhelfer auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.?B. Fortbildung, Urlaub und Krankheit zu berücksichtigen. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen und regelmäßig zu schulen.Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Löschübung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen (siehe ASR A2.2 7.3 Brandschutzhelfer).
Zum Unterweisungsinhalt bei normaler Brandgefährdung (gemäß DGUV Information 205 -023 Brandschutzhelfer, Ausbildung und Befähigung) gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen sowie das Verhalten im Brandfall und eine praktische Löschübung.
5 Unterrichtseinheiten bzw. 3,8 Zeitstunden nach IDD
Im Rahmen des Lehrgangs findet eine Löschübung statt. Die Teilnahme ist nur mit festem, wasserabweisendem Schuhwerk möglich.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, eine ausreichende Anzahl von Personen bereitzustellen, die Entstehungsbrände bekämpfen und sicherstellen, dass die Beschäftigten das Gebäude selbstständig ...
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