09.30 Uhr Begrüßung und Einführung
09.35 Uhr Ausgangslage und Problembeschreibung
- Begrifflichkeiten
- Hintergrund der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs
- Überblick über die Rechtsgrundlagen
10.15 Uhr Kaffeepause
10.30 Uhr Rechtliche Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs
- Voraussetzungen der Begründung des Anschluss- und Benutzungszwangs
- Regelungsinhalte des Anschluss- und Benutzungszwangs
12.15 Uhr Mittagspause
13.00 Uhr Praktische Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs
- Grundsätzliche Regelungen und Möglichkeiten der Ausgestaltung
- Differenzierungen bei zentraler und dezentraler Ver- oder Entsorgung
- Ausschluss bestimmter Leistungen ?
- Besonderheiten bei Niederschlagswasser
- Befreiungsmöglichkeiten
- Kontrollmöglichkeiten
15.00 Uhr Kaffeepause
15.15 Uhr Umsetzung in der Praxis
- Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs
- Rechtsschutzfragen
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
16.00 Uhr Abschlussdiskussion und Auswertung
16.15 Uhr Ende der Veranstaltung
09.30 Uhr Begrüßung und Einführung
09.35 Uhr Ausgangslage und Problembeschreibung
- Begrifflichkeiten
- Hintergrund der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs
- Überblick übe ...
Mehr Informationen >>Nach § 56 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht dazu verpflichtet sind. Diese Abwasserbeseitigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflicht zwar Dritter bedienen; eine vollständige Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist im Wasserhaushaltsgesetz nicht vorgesehen.
Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist nach § 50 (1) WHG eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, aber auch von privaten Aufgabenträgern durchgeführt werden kann.
Im Hinblick auf die erheblichen Investitionen in die öffentlichen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung und die notwendige Refinanzierung durch Anschlussbeiträge, Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte wird von Grundstückseigentümern regelmäßig in Frage gestellt, ob eine Pflicht zum Anschluss und zur Benutzung öffentlicher Anlage rechtlich zulässig und im Hinblick auf die für das eigene Grundstück bestehenden Möglichkeiten der Gewinnung von Trinkwasser aus Eigenwasserversorgung sowie zur dezentralen Behandlung von Schmutzwasser durch biologische Kleinkläranlagen erforderlich ist.
Öffentliche Aufgabenträger der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sehen dagegen eine möglichst große Zahl angeschlossener Grundstücke als erforderlich an, um ihre Investitionskosten auf eine möglichst große Zahl von Anschlussnehmern zu verteilen.
Im Workshop werden Fragen zur Anschluss- und Benutzungs-pflicht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ausführlich diskutiert. Einen breiten Raum nehmen die Bearbeitung konkreter Beispiele und die Erarbeitung von Lösungsansätzen ein.
Nach § 56 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht dazu verpflichtet sind. Diese Abwasserbeseitigungs ...
Mehr Informationen >>Der Workshop richtet sich an Mitarbeiter von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Betriebsführungsgesellschaften und Wasserbehörden.