In drei Tagen zum qualifizierten und kompetenten Datenschutzbeauftragten
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) fordert von Geschäftsführenden die Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB), wenn in einem Unternehmen 20 oder mehr Mitarbeitende mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind. Nach Art. 37 Abs. 5 DS-GVO muss die Geschäftsführung dafür sorgen, dass der DSB über Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis verfügt.
Das für die Position des Datenschutzbeauftragten notwendige Fachwissen erhalten die Teilnehmenden innerhalb von nur 3 Tagen der Schulung "Betriebliche/r Datenschutzbeauftrage/r".
Weiterbildungsinhalte
Grundlagen
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Die DS GVO: Zustandekommen, Öffnungsklauseln und ihr Geltungsbereich
- Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
- Definitionen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- Diverse Pflichten
- Der Datenschutzbeauftragte
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
- (Vor)Vertrag
- Sonderfall Arbeitsverhältnis
- Wahrung eines berechtigen Interesses
- Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
- Besondere Datenkategorien
- Einwilligung
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Überblick
- Inhalte am Beispiel „Personalverwaltung“
- Verzeichnis von im Auftrag durchgeführten Tätigkeiten (Auftragnehmerrolle)
Auftragsverarbeitung
- Allgemein
- Vertragsinhalt
- Löschkonzept des Auftragsverarbeiters
Betroffenenrechte
- Information
- Auskunft
- Widerspruch
- Löschung
- Einschränkung der Verarbeitung
- Datenübertragbarkeit
Datenschutz-Folgenabschätzung
- Voraussetzungen & Zuständigkeiten
- Vorbereitung
- Fallgruppen
Datenschutzverletzung
- Was ist eine Datenschutzverletzung?
- Diverse Pflichten
- Praxistipps
Sicherheit der (Daten-)verarbeitung
- Einführung: Fallbeispiel
- Was ist Informationssicherheit?
- Rollenabgrenzung
- Die Regelung des Art. 32 DS-GVO
Erfüllung der geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Umsetzung
- Prüfung
- Dokumentation
Gängige Angriffsszenarien und entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen
Nutzung der betrieblichen Kommunikationsmittel
- Internet, E-Mail, Software, Telefon, Fax
- Warum Privatnutzungsverbot?
- Überwachung durch den Arbeitgeber – was ist erlaubt?
In drei Tagen zum qualifizierten und kompetenten Datenschutzbeauftragten
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) fordert von Geschäftsführenden die Benennung eines betrieblichen Datenschutzb ...
Mehr Informationen >>