§ 167 Abs. 2 SGB IX: Risiken erkennen und behebenGemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einem Jahr länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank ist, verpflichtet, tätig zu werden und folgende Möglichkeiten abzuklären:
- Wie kann die Arbeitsunfähigkeit möglichst schnell überwunden werden?
- Mit welchen Leistungen und Hilfen kann einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden?
- Wie kann der Arbeitsplatz erhalten werden?
Um sich – gerade im Hinblick auf mögliche krankheitsbedingte Kündigungen – rechtlich abzusichern, müssen Arbeitgeber zwingend ein betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Dieses Seminar informiert die Teilnehmer umfassend, wann betroffenen Arbeitnehmern ein BEM angeboten werden muss und wie es fehlerfrei durchgeführt sowie rechtssicher dokumentiert wird.
Weiterbildungsinhalte
Einführung
- Ziele des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
- Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Rechtsgrundlage des BEM
- Gesetzliche Voraussetzungen für ein BEM-Verfahren nach § 167 SGB IX
- Rechtspflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM?
- Errechnung des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit
- Zustimmungserfordernis
- BEM und Personalakte
- Beteiligte am BEM
Bedeutung des BEM für den Kündigungsschutz
- Übersicht: Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit
- BEM als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung
- Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
- Ablehnung des BEM-Verfahrens durch den Arbeitnehmer
Ablauf eines BEM
- Mindestvoraussetzungen
- Einleitung des BEM durch den Arbeitgeber
- Informationsgespräch und Einwilligung des Arbeitnehmers
- Inhalte des BEM-Gesprächs
- Abschluss des BEM
- Empfehlungen für die Dokumentation
- Tipps für eine erfolgreiche Gesprächsführung
Ergebnis eines BEM: Herausarbeitung der notwendigen Maßnahmen
- Mögliche Inhalte von Eingliederungsplänen
- Stufenweise Eingliederung nach dem Hamburger Modell
Organisatorische Aspekte
- Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten
o Inklusionsvereinbarung nach § 166 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX als Rechtsgrundlage
o Datenschutz und Schweigepflicht
o Aufgaben der Personalabteilung im BEM-Prozess
o Hinzuziehung des Werks- / Betriebsarztes
o Einbeziehung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung
o Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
- Mitbestimmung des Betriebsrats im Überblick
- Förderungsmöglichkeiten durch Prämien und Boni
Verwandte Verfahren
- Präventionsverfahren bei Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung
o Pflichten des Arbeitgebers
o Das Präventionsgespräch
o Beratungen mit den Kollektivvertretungen
o Folgen bei Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens
- Krankenrückkehrgespräche
§ 167 Abs. 2 SGB IX: Risiken erkennen und behebenGemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist der Arbeitgeber für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einem Jahr länger als sechs Wochen u ...
Mehr Informationen >>