Bestimmte Arbeitsgeräte dürfen nur dann benutzt werden, wenn sich der Unternehmer davon überzeugt hat, dass seine Mitarbeiter die fachliche und gesundheitliche Eignung zum Bedienen dieser Geräte mitbringen. Hierzu gehören zum Beispiel Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Teleskopmaschinen und Krane.
Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt rechtssicher durch eine auf die spezielle Geräteart zugeschnittene Ausbildung nach den Vorgaben der DGUV.
Für Hubarbeitsbühnen gilt der DGUV-Grundsatz 308-008, der auch die Dauer und den Umfang der Ausbildung vorschreibt. Für Hubarbeitsbühnen einfacher Bauart oder wenn der Bediener bereits ausreichende Erfahrung gesammelt hat, kann eine eintägige Ausbildung ausreichend sein, aber wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, schreibt die DGUV auch hier eine mindestens zweitägige Ausbildung vor.
Methoden
Trainerinput, Einzelarbeit, Praktische Unterweisung
Schwerpunkte
In der theoretischen Ausbildung am ersten Tag beschäftigen sich die Teilnehmer mit folgenden Themen:
Am Ende des theoretischen Unterrichtes erfolgt eine schriftliche Prüfung.
Am zweiten Tag erfolgt die praktische Ausbildung an der Hubarbeitsbühne. Hier lernen die Teilnehmer den fachkundigen und sicherheitsbewussten Umgang mit der Hubarbeitsbühne:
Am Ende des einen oder mehrerer Praxistage erfolgt eine praktische Prüfung.
Bestimmte Arbeitsgeräte dürfen nur dann benutzt werden, wenn sich der Unternehmer davon überzeugt hat, dass seine Mitarbeiter die fachliche und gesundheitliche Eignung zum Bedienen dieser Geräte mi ...
Mehr Informationen >>Durch das Bestehen beider Prüfungen weißen Sie Ihre theoretischen und praktischen Kenntnisse nach und erhalten den Bedienerausweis für die „Allgemeine Ausbildung“.
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