Bestimmte Arbeitsgeräte dürfen nur dann benutzt werden, wenn sich der Unternehmer davon überzeugt hat, dass seine Mitarbeiter die fachliche und gesundheitliche Eignung zum Bedienen dieser Geräte mitbringen. Hierzu gehören zum Beispiel Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Teleskopmaschinen und Krane.
Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt rechtssicher durch eine auf die spezielle Geräteart zugeschnittene Ausbildung nach den Vorgaben der DGUV.
Die Ausbildung der Bediener von Hallen- und Brückenkranen ist im DGUV-Grundsatz 309-003 geregelt, eine zweitägige Ausbildung hat sich bewährt.
Methoden
Trainer-Input, Einzelarbeit, Praktische Unterweisung
Schwerpunkte
In der theoretischen Ausbildung am ersten Tag beschäftigen Sie sich mit folgenden Themen:
Am Ende des theoretischen Unterrichtes erfolgt eine schriftliche Prüfung.
Am zweiten Tag erfolgt die praktische Ausbildung am Kran. Hier lernen Sie den fachkundigen und sicherheitsbewussten Umgang mit dem Kran:
Am Ende des einen oder mehrerer Praxistage erfolgt eine praktische Prüfung.
Bestimmte Arbeitsgeräte dürfen nur dann benutzt werden, wenn sich der Unternehmer davon überzeugt hat, dass seine Mitarbeiter die fachliche und gesundheitliche Eignung zum Bedienen dieser Geräte mi ...
Mehr Informationen >>Durch das Bestehen beider Prüfungen hat der Teilnehmer seine theoretischen und praktischen Kenntnisse nachgewiesen und erhält den Befähigungsnachweis unter Angabe der Kranarten, für die die Befähigung erworben wurde.
Durch das Bestehen beider Prüfungen hat der Teilnehmer seine theoretischen und praktischen Kenntnisse nachgewiesen und erhält den Befähigungsnachweis unter Angabe der Kranarten, für die die Befäh ...
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