Sachverständige im Sinne von § 29a BImSchG werden auf Grundlage von § 29b BImSchG von den zuständigen Landesbehörden (bekanntgebende Stellen) nach den Vorgaben der 41. BImSchV bekannt gegeben. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 7b der 41. BImSchV sind die bekannt...
Die neuen ISO-Normen der 50000er-Reihe machen den Nachweis der energetischen Leistungsverbesserung zur Pflicht - Kennzahlen und Einflussfaktoren bilden das Fundament Mit der neuen ISO 50001:2018 sowie der ISO 50006 und ISO 50015 rückt der Fokus im En...