Wir bieten regelmäßige Veranstaltungen an, auf denen Sie Ihre gesetzlich geforderten Nachweise erhalten. Darüber hinaus reagieren wir schnell und flexibel auf aktuelle Neuerungen und ermöglichen Ihnen so, ohne Zeitverzögerung Schritt mit den Änderungen in der Gesetzgebung zu halten.
Sachverständige im Sinne von § 29a BImSchG werden auf Grundlage von § 29b BImSchG von den zuständigen Landesbehörden (bekanntgebende Stellen) nach den Vorgaben der 41. BImSchV bekannt gegeben. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 7b der 41. BImSchV sind die bekannt...