Ab dem 1. Januar 2023 haben zahlreiche Unternehmen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten. Wenig beachtet wurde bislang, ob und wann auch die öffentliche Hand ggf. selbst in den Anwendungsbereich des LkSG fällt. Das kann leichter der Fall sein, als es im ersten Moment den Anschein hat. Denn auch die öffentliche Hand kann im Sinne des Gesetzes unternehmerisch tätig sein. Es spricht sogar viel dafür, dass im Ergebnis sämtliche öffentlichen Stellen – einschließlich Städten, Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden – das LkSG vollumfänglich zu beachten haben.
Das stellt aber gerade für öffentliche Auftraggeber eine besondere Herausforderung dar, da diese bei ihrer Beschaffung zusätzlich auch noch die vergabeverfahrensrechtlichen Vorgaben beachten müssen. Die zahlreichen Pflichten des LkSG müssen in diesem Fall somit sinnvoll in den öffentlichen Einkauf implementiert werden.
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Mehr Informationen >>Das Seminar richtet sich an Einkäufer, Compliance-Verantwortliche, Juristen und allgemein Personen, die mit der Organisation von Auftragsvergaben betraut sind. Grundkenntnisse im Bereich der Öffentlichen Auftragsvergabe sind hilfreich, aber nicht zwingend notwendig.
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