Prüfung technischer Anlagen
Grundlagen der VDI 6010 Blatt 3
Vollprobetest und Wirk-Prinzip-Prüfung
Anwendungsbeispiele/Musterdokumente
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Moderne Gebäude vereinen multifunktionale Nutzungen und sind durch eine stark zunehmende Komplexität und Vernetzung der technischen Anlagen geprägt. Um ein funktionierendes Zusammenwirken aller technischen Anlagen zu gewährleisten, sind systemübergreifende Prüfungen erforderlich, da zur Gesamtfunktion der Gebäude nicht nur die bauordnungsrechtlichen Sicherheitsfunktionen, sondern auch die normalen Nutzungsfunktionen gehören.
Die VDI 6010 Blatt 3 stellt einen Leitfaden dar, wie mit Vollprobetests das Zusammenwirken aller in einem Gebäude vorhandenen Systeme zur Sicherstellung der Gesamtfunktion getestet werden kann. Der Vollprobetest umfasst dabei die bauordnungsrechtlich geforderte Wirk-Prinzip-Prüfung, nutzungsspezifische Prüfungen und der Schwarzschaltung des Gebäudes. Die Richtlinie bietet standardisierte Prozessabläufe für den Ablauf der Vollprobetests und Wirk-Prinzip-Prüfung, für die es bislang keine einheitliche Vorgabe in den Prüfverordnungen und Prüfgrundsätzen gibt.
Mit dem Vollprobetest kann eine erfolgreiche und dokumentierte Prüfung des Gesamtsystems erreicht werden und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit der Prüfhandlungen für den Bauherren/Betreiber verbessert werden, indem z. B. Mehrfachprüfungen vermieden werden.
Moderne Gebäude vereinen multifunktionale Nutzungen und sind durch eine stark zunehmende Komplexität und Vernetzung der technischen Anlagen geprägt. Um ein funktionierendes Zusammenwirken aller tec ...
Mehr Informationen >>Fachplaner/Sachverständige für Brandschutz, Fachplaner für technische Gebäudeausrüstung, Bauleiter/Bauüberwacher, Bauherren/Betreiber/Nutzer, Mitarbeiter technisches Gebäudemanagement, Errichter von Anlagen und Beauftragte für Instandhaltung und Wartung
Fachplaner/Sachverständige für Brandschutz, Fachplaner für technische Gebäudeausrüstung, Bauleiter/Bauüberwacher, Bauherren/Betreiber/Nutzer, Mitarbeiter technisches Gebäudemanagement, Errichter vo ...
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