Spätestens im zweiten Grundlagenseminar für Betriebsräte lernen alle die Ziffer 6 im § 87 BetrVG kennen. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) legt diese Ziffer so aus, dass die betreffende Einrichtung nicht nur dazu bestimmt, sondern objektiv zur Überwachung geeignet sein muss. Schnell wird klar, dass damit eine Vielzahl von Einrichtungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen. Und es geht um Verhalten UND Leistung. Will der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht umfassend und qualifiziert nutzen, muss er erkennen, welche Einrichtungen berücksichtigt werden müssen und was in Hinblick auf Verhalten und Leistung zum Schutz der Belegschaft geregelt werden sollte - und zwar unter Berücksichtigung des Datenschutzes.
- 87 Abs.1 Nr.6 Technische Überwachung: Wie ist die Ziffer zu verstehen?
- Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
Technische Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten und Leistung: Über was reden wir?
- Der technische Blick auf das Thema: Welche Einrichtungen gibt es?
Datenschutzrechtliche Aspekte
- Rechtliche Grundlagen (DSGVO und BDSG)
- Der betriebliche Datenschutzbeauftragte
Mitbestimmung des Betriebsrats
- Regelungsgegenstände
- Eckpunkte für Betriebsvereinbarungen
- Formulierungshilfen z.B. zum Verwertungsverbot