Gemäß Abschnitt 1.3.1 müssen alle beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, unterwiesen sein. Alle Arbeitnehmer müssen daher vor der Übernahme von Pflichten, je nach Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche, unterwiesen sein und dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Die Aufzeichnungen der Unterweisungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlagen zur Verfügung zu stellen. Die Aufbewahrungsfrist gilt gemäß § 27 (5) GGVSEB 5 Jahre. Verstöße gegen die v. g. Vorschriften stellen nach § 37 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe g) GGVSEB eine Ordnungswidrigkeit dar und sind laut Bußgeldkatalog mit 500,00 Euro zu ahnden.
Unser Referent Peter Wiederhold, seit Jahrzehnten im Gefahrgutrecht bestens bewandert, stellt das ADR 2013 vor und gibt zahlreiche Anwendungshilfen für die Umsetzung der geänderten Vorschriften in die Praxis. Die Teilnehmer erhalten einen entsprechenden Schulungsnachweis, der gem. ADR die Teilnahme dokumentiert und der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Seminarzeiten: jeweils 9:00 - ca. 16:30 Uhr.
Im Preis sind enthalten:
15% Rabatt ab 3 Teilnehmern je Seminar und einer Rechnungsanschrift
Gemäß Abschnitt 1.3.1 müssen alle beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, unterwiesen sein. Alle Arbeitnehmer müssen daher vor der Üb ...
Mehr Informationen >>Inhaltsübersicht:
- das ADR 2013- die GGVSEB 2013- Ausführungen der mitzuführenden Begleitpapiere- richtiges Ausfüllen eines Beförderungspapiers- mitzuführende Ausrüstungsgegenstände- Versandstücke- Bezettelung- Kennzeichnung der Fahrzeuge- Verladung und Ladungssicherung- Fallbeispiele aus der Praxis für die Praxis
und vieles mehr.
Inhaltsübersicht:
- das ADR 2013- die GGVSEB 2013- Ausführungen der mitzuführenden Begleitpapiere- richtiges Ausfüllen eines Beförderungspapiers- mitzuführende Ausrüstungsgegenstände- Versands ...
Mehr Informationen >>Beauftragte und sonstige, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligte Personen, die einen zugewiesenen Aufgabenbereich im Gefahrgutrecht abdecken müssen, wie z. B.
- für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal- das für die gefährlichen Güter beladende und entladende Personal- das Personal der Spediteure und Verlader - sowie die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligte Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer ADR-Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR sind.
Die v. g. Personengruppen (Verpacker, Belader, Befüller, Entlader, Beifahrer, Disponent usw. ) müssen in regelmäßigen Abständen einen Auffrischungskurs bei Änderungen im Gefahrgutrecht absolvieren (siehe Abschnitt 1.3.1 und Unterabschnitt 1.3.2.4 ADR i. V. m. § 27 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 6 GGVSEB i. V. m. Abschnitt 8.2.3 ADR).
Beauftragte und sonstige, an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligte Personen, die einen zugewiesenen Aufgabenbereich im Gefahrgutrecht abdecken müssen, wie z. B.
- für das vom Beförderer ...
Mehr Informationen >>Datum | Uhrzeit | Dauer | Preis | ||
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Oberhausen, DE | |||||
05.11.2025 | 09:00 - 16:00 Uhr | 7 h | Mehr Informationen > | Jetzt buchen › |
Datum | Uhrzeit | Dauer | Preis | ||
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Oberhausen, DE | |||||
05.11.2025 | 09:00 - 16:00 Uhr | 7 h | Mehr Informationen > | Jetzt buchen › |