Laut der Betriebssicherheitsverordnung §14 Absatz 1 „Prüfung der Arbeitsmittel“ hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden.
Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsmäßigen Montage und der sichereren Funktion dieser Arbeitsmittel (hier: Gerüste) zu überzeugen. Diese Prüfung darf nur von „befähigten“ Personen und von fachlich geeigneten Beschäftigten erfolgen, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 12 erhalten haben.
ZielgruppeTeilnahmenachweis als Nachweis der Fachkenntnis. Der Unternehmer kann Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, mit der Durchführung der Prüfungen nach § 14 BetrSichV beauftragten.
Durchführungsort Mülheim an der RuhrBei diesem Präsenz-Lehrgang ist eine Teilnahme über unseren virtuellen Kursraum möglich.
Kosten410,00 € (inkl. MwSt.) inkl. Seminarunterlagen
Laut der Betriebssicherheitsverordnung §14 Absatz 1 „Prüfung der Arbeitsmittel“ hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, ...
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