Viele Streitigkeiten am Bau beziehen sich auf Abweichungen, die die Nutzbarkeit oder das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Allerdings berechtigen bereits kleine Mängel den Besteller zur Auswahl eines der Rechte, die ihm gesetzlich zustehen. Der Schadenersatz nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten, also Ersatz von Kosten zur Beseitigung von Mängeln auf Grundlage von Kostenschätzungen oder Angeboten, ist nach dem BGH-Urteil (AZ VII ZR 46/17) vom 22.2.2018 aber nicht möglich, da er, so die Urteilsbegründung, nicht Gegenstand des § 634 BGB sei. Das Urteil ist nicht unumstritten und kann als Betrachtung eines Einzelfalls naturgemäß nicht alle damit verbundenen Facetten beleuchten, zeigt aber den nachvollziehbaren Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung als Verstoß gegen das Äquivalenzgebot der vertraglichen, gegenseitigen Leistungsverpflichtungen auf.Das Seminar beschäftigt sich mit Neuerungen im Umgang mit Mängeln, die wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit für den Auftraggeber oder wegen eines berechtigten Einwands eines unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht durch Nacherfüllung beseitigt werden sollen. Im Seminar werden Verfahren vorgestellt, mit denen unter Berücksichtigung des Äquivalenzgebots die Minderwerte und die damit zusammenhängenden Minderungsbeträge ermittelt werden können. Die häufig unter objektiven, vertragsunabhängigen () Kriterien ermittelten, nur sehr kleinen Minderungsbeträge verlieren dabei an Bedeutung. Dazu werden neue Verfahren unter Berücksichtigung vertragsbezogener (subjektiver) Werteigenschaften vorgestellt, die bisherige Techniken ergänzen und zu akzeptablen Minderungsbeträgen führen.Somit werden Techniken vorgestellt, die einerseits dem Äquivalenzgebot Rechnung tragen und andererseits die nach objektiven Kriterien häufig lächerlich kleinen Minderungsbeträge nach vertragsbezogenen Kriterien zu ernstzunehmenden Minderungen möglich machen. Im Seminar wird erläutert, dass Minderwertbetrachtungen und darauf aufbauende Minderungen vertragsbezogene Größen sind und deswegen sich am jeweiligen Werkvertrag zu orientieren haben. Sie dürfen so nicht auf Werte abstellen, die außerhalb der Verträge liegen. Dazu zählen regelmäßig etwa zu befürchtende Mindererlöse beim Verkauf einer Immobilie, da diese grundsätzlich anderen Wertbetrachtungen unterliegen und deswegen nicht grundsätzlich zur Schadensermittlung werkvertragsbezogener Werte dienen können. Nach den neuen Berechnungsansätzen können Minderungsbeträge fiktive Mangelbeseitigungskosten überschreiten. Die Schräglage der gegenseitigen Leistungsverpflichtungen, die mit dem o.a. BGH-Urteil ausgeschlossen werden soll, kann in solchen Fällen nicht vermieden werden. Daher sollten zukünftig fiktive Mangelbeseitigungskosten als Grenzwert von Minderungen eingeführt werden.Die Überlegungen werden jeweils an Beispielen erläutert: Risse, Abweichungen in der Oberflächenstruktur, Farbe und Kratzer an Putzen, Eindeckungen, Fliesen- und Natursteinbelägen.
Viele Streitigkeiten am Bau beziehen sich auf Abweichungen, die die Nutzbarkeit oder das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen. Allerdings berechtigen bereits kleine Mängel den Beste ...
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