Die Geltendmachung von Nachtragsforderungen ist heute üblich, da es immer wieder zu erforderlichen Änderungen oder zusätzlichen Leistungen bei der Ausführung kommt, die bei der Ausschreibung nicht bekannt waren. Da die Nachtragsforderungen nach Vertragsabschluss außerhalb des Wettbewerbs geltend gemacht werden, hat die VOB/B das Prinzip der Preisfortschreibung Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis entwickelt. Hierüber gibt es immer wieder Streit, wie die Preisfortschreibung durchzuführen ist. Seit den höchstrichterlichen Urteilen zur Preisspekulation im Jahr 2008 wird teilweise auch diskutiert, das Modell der Preisfortschreibung durch eine Preisbildung auf der Grundlage tatsächlich erforderlicher Kosten zu ersetzen. Mit dem neuen Bauvertragsrecht, welches bei Verträgen ab dem 01.01.2018 gemäß BGB anzuwenden ist, wurde das einseitige Anordnungsrechts des Auftraggebers, welches es bisher nicht im BGB, sondern nur in der VOB/B gab, eingeführt. Als Folge dieses Anordnungsrechtes wurde dann im BGB auch die Vergütung dieser Nachtragsleistungen geregelt. Darin ist die Vergütung mit der Formulierung tatsächlich erforderliche Kosten vorgegeben worden, welche grundsätzlich anders ist als die Preisfortschreibung gemäß VOB/B. Im Seminar werden die Grundlage und Schwierigkeiten der Preisfortschreibung gemäß VOB/B und die Vergütung gemäß tatsächlich erforderlicher Kosten gemäß BGB ab 01.01.2018 an konkreten Beispielen erläutert. Hierdurch sollen Auftragnehmer in die Lage versetzt werden, berechtigte Nachtragsforderungen angemessen geltend machen zu können sowie Auftraggeber, solche Forderungen angemessen prüfen zu können. Weiterhin wird aus baubetrieblicher Sicht erläutert, wie Vergütungsanpassungen bei Mengenabweichungen und ein Gemeinkostenausgleich zu berechnen sind. Schließlich wird aus baubetrieblicher Sicht erläutert, wie die Eskalation des Bauvertrages, die Kündigung, abzurechnen ist.
Die Geltendmachung von Nachtragsforderungen ist heute üblich, da es immer wieder zu erforderlichen Änderungen oder zusätzlichen Leistungen bei der Ausführung kommt, die bei der Ausschreibung nicht ...
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