Mit Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts ab dem 01.01.2018 hat der Besteller nach § 650b BGB das Recht, Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig wird, zu fordern. Nach dem Konsensualprinzip, welches dem Werkvertragsrecht nach BGB zugrunde liegt, streben die Vertragsparteien in der Folge dieses Verlangens Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Gelingt den Vertragspartnern dieses nicht innerhalb von 30 Tagen, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den vermehrten oder verminderten Aufwand ist dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln.
Insofern betreten die Vertragspartner, wenn sie nach dem BGB ab dem 01.01.2018 einen Bauvertrag abschließen, absolutes Neuland, was die Berechnung und Prüfung von Nachtragsforderungen anbelangt und das Prozedere der Nachtragsverhandlung. Dem in Zukunft dauerhaft aus dem Weg zu gehen und auf die geübte Praxis der VOB/B zurückzugreifen, wird nicht gelingen! Zum einen, weil die Fachwelt fest davon überzeugt ist, dass auch die VOB/B über kurz oder lang anzupassen sein wird oder zumindest in der bisherigen Form nicht weiter verwendet werden kann, zum anderen, weil der Auftragnehmer es nicht immer in der Hand haben wird, welche Vertragsform er eingehen soll.
Insofern müssen sich alle Baubeteiligten trotz aller bisher geübten Kritik am neuen Bauvertragsrecht den neuen Herausforderungen stellen und Übung in der Praxis mit der neuen Gesetzeslage erlangen.
Mit Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts ab dem 01.01.2018 hat der Besteller nach § 650b BGB das Recht, Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die zur Erreichung des vere ...
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