Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Nachtragsberechnung- Umgang mit Spekulationspreisen
- Nullpositionen = Wegfall von Positionen ohne Anordnung/Planungsänderung des AG
- Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
Mengenminderungen und Ausgleichsberechnungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/BPreisermittlung bei geänderten Leistungen (§ 2 Abs. 5 VOB/B)Gekündigte Leistungen (§ 2 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 VOB/B bzw. § 648 BGB)
Berechnungsbeispiele- Preisermittlung bei Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B
- Ausgleichsberechnung bei Mengenminderungen, unter Berücksichtigung von neuen Preisen bei Mengenmehrung nach neuer BGH-Rechtsprechung
- Wegfall von Positionen ohne AG-seitigen Einfluss
- Freie Kündigung des AG einer LV-Position
- Freie Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den AG
- Geänderte Leistungen: Asphaltarbeiten Deckenerneuerung und Grundhafter Ausbau
- Vergleichsrechnung: Preise nach § 650c BGB und § 2 Abs. 5 VOB/B
Der BGH hat in den vergangenen Jahren einige Entscheidungen im Zusammenhang mit Nachtragsberechnungen getroffen. Zuletzt am 08. August 2019 zur Berechnung eines neuen Einheitspreises bei Mengenmehrungen über 110%. Aber auch zum rechnerischen Umgang mit sogenannten Nullpositionen. Ebenso gibt es ein Urteil zur Preisermittlung bei geänderten Leistungen, indem erläutert wird, wie geänderte Positionen zu berechnen sind.Im Rahmen dieses Seminars stehen, nach Einführung in die BGH-Rechtsprechung zur Nachtragsberechnung, die Berechnungen unterschiedlicher Beispiele im Vordergrund.
Bauunternehmer, Handwerker, Architekten, Bauingenieure, Auftraggeber und Auftragnehmer von Bauleistungen, Wohnungsbaugesellschaften, Sachverständige, Bauträger, Baujuristen, Behörden, Banken und Versicherungen.