Der Gewässerschutzbeauftragte (GSB) repräsentiert den Betrieb im Sinne des Unternehmens gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit. Sie sind diesen
gegenüber jedoch nicht auskunftspflichtig. Der GSB hat im Betrieb dafür zu sorgen, dass die wasserrechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Nach § 64 Abs. 1 WHG haben Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m³ Abwasser einleiten dürfen, einen oder mehrere
Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen.
Selbst für Benutzer, die Abwassermengen unter 750 m³/d in Gewässer oder in Abwasseranlagen einleiten oder Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, kann die zuständige Behörde gemäß § 64 Abs. 2 WHG die Bestellung eines oder mehrerer Gewässerschutzbeauftragte anordnen
Der Gewässerschutzbeauftragte (GSB) repräsentiert den Betrieb im Sinne des Unternehmens gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit. Sie sind diesen
gegenüber jedoch nicht auskunftspflichtig. Der G ...
Mehr Informationen >>Betriebsbeauftragte für Abfall, Gewässerschutz und Immissionsschutz, Umweltbeauftragte, Fach- und Führungskräfte sowie Geschäftsführer, die für den Umweltschutz verantwortlich sind. Für Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Personen in Entsorgungsfachbetrieben sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die bereits einen Grundlehrgang besucht haben.
Betriebsbeauftragte für Abfall, Gewässerschutz und Immissionsschutz, Umweltbeauftragte, Fach- und Führungskräfte sowie Geschäftsführer, die für den Umweltschutz verantwortlich sind. Für Leitun ...
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