1. Abgrenzung Leistungsziele und Leistungsumfang 2. Systematik der Grund- und Besonderen Leistungen 3. Rechtsfolgen nicht beauftragter oder nicht erbrachter Grundleistungen 4. Inhalte der Grund- und Besonderen Leistungen des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude und Innenräume 5. Besonderheiten der weiteren Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung 6. Hinweise für die vertragliche Ausgestaltung von aufeinander abgestimmten Leistungsbildern
Sowohl im Bereich der öffentlichen als auch der privaten Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen werden durch vertraglichen Verweis auf die Leistungsbilder der HOAI regelmäßig die dort geregelten Grund- und Besonderen Leistungen zur Bestimmung des vom Planer geschuldeten Leistungsumfangs vereinbart. Obwohl es sich bei den Grund- und Besonderen Leistungen nur um Gebührentatbestände für das vom EuGH mit Urteil vom 04.07.2019 gekippte Preiskontrollrecht handelt, erhalten sie auf diesem Weg ungeachtet der Unanwendbarkeit des zwingenden Preisrechts eine zentrale Bedeutung für den vom Architekten oder Ingenieur für das vereinbarte Honorar geschuldeten Leistungsumfang. Dessen Festlegung und die Abgrenzung von Grund- und Besonderen Leistungen können Grundlage für Zusatzhonorare sein. Aufgrund der komplexen honorarrechtlichen Bestimmungen der HOAI liegt bei Seminaren zum Honorar der Architekten und Ingenieure der Schwerpunkt oftmals nicht auf den im Einzelnen von den Grund- und Besonderen Leistungen umfassten Leistungsinhalten. Da sich demgegenüber viele Honorar- und Haftungsstreitigkeiten vielfach genau daran entscheiden, werden in dem Seminar sowohl die planungstechnischen als auch die rechtlichen Inhalte des Leistungsbilds Objektplanung Gebäude und Innenräume und daran anknüpfend die Besonderheiten der übrigen Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung vertieft erläutert. Der Seminarinhalt wird ständig auch mit Blick auf die ausstehende gesetzgeberische Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 angepasst und aktualisiert.
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