Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind abgestuft. Wir sprechen von echter, erzwingbarer Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat über eine beabsichtigte Maßnahme informieren und sich dann mit ihm einigen muss, bevor er diese Maßnahme durchführt. Die Einigung sollte in Form einer Betriebsvereinbarung niedergelegt werden. In diesen Fällen kann auch der Betriebsrat die Initiative ergreifen. Und wenn man sich trotz allem nicht einig wird, dann kann ein Einigungsstellenverfahren eingeleitet werden.
Theoretisch
Doch in welchen Fällen hat der Betriebsrat eine echte, erzwingbare Mitbestimmung? Die Teilnehmenden wissen nach dem Seminar, in welchen Angelegenheiten es Mitbestimmung gibt, wo das geregelt ist und wie diese gesetzlichen Vorgaben zu verstehen sind.
Wie in allen unseren Grundlagenseminaren legen wir großen Wert auf Praxisbezug. Die Themen werden anhand betrieblicher Beispiele besprochen.
- Tarif- und Gesetzesvorrang gem. § 77, Abs. 3 BetrVG und § 87, Abs. 1 BetrVG: Bedeutung und
- Konsequenzen für die Regelungsmöglichkeiten im Betrieb / Mitbestimmung des Betriebsrats
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG, wie z.B.
- Verhalten und Ordnung im Betrieb
- Technische Überwachung von Leistung und Verhalten
- Regelungen zur Arbeitszeit
- Überblick über weitere wichtige Mitbestimmungsrechte
- Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte
- Das Arbeitsgerichtsverfahren: Bei Missachtung der BR-Rechte
- Die Einigungsstelle: Bei Nichteinigung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten
- Die Information der Belegschaft
- Rechtliche Grundlagen und Möglichkeiten der betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit