§ 64 WHG gibt vor, welche Unternehmen einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen haben. Diese beraten und unterstützen die Anlagenbetreiber und deren Beschäftigte beim Betrieb von Abwasseranlagen und allen weiteren Bereichen des Gewässerschutzes und sind verantwortlich für die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften und Auflagen.
- Einführung in das Gewässerschutzrecht
- Regelungsinhalte des Wasserhaushaltsgesetzes, untergesetzlicher Regelwerke und weiterer relevanter Vorschriften
- Bestellung, Pflichten, Rechtsstellung und Verantwortung des Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz
- Gewässernutzung (u.a. Nutzungsarten, Anzeige, Erlaubnis, Bewilligung)
- Abwasserbeseitigung und -behandlung
- Direkt- und Indirekteinleitung (Industrielles Abwasser, AbwV)
- Anforderungen an Abwasserbehandlung und -anlagen
- Abwasserabgabe
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Betreiberpflichten und Anlagenkataster
- Einstufung wassergefährdender Stoffe
- Anforderungen an LAU- und HBV-Anlagen
- Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetrieben (AwSV)
- Technische Regeln für wassergefährdende Stoffe (TRwS)
- Betriebsbeauftragte in der betrieblichen Praxis
- Maßnahmen zum Gewässerschutz
- Betriebs- und Dienstanweisungen
- Fremd- und Selbstüberwachung
§ 64 WHG gibt vor, welche Unternehmen einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen haben. Diese beraten und unterstützen die Anlagenbetreiber und deren Beschäftigte beim Betrieb von Abwasseranlage ...
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