Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 (BGBl. I Nr. 92) enthaltenen neuen und aktualisierten Abrechnungsvorgaben
Anpassung der Vorgaben im Bereich Psychotherapie an die geänderten Psychotherapie-Richtlinien,
Aufhebung verschiedener Anlagen im Bereich Arzneimittel und Verweis auf entsprechende Anhänge der Arzneimittel-Richtlinien,
Überarbeitung des Heilmittelverzeichnisses,
Einführung von Abrechnungsgrundlagen für Digitale Gesundheitsaufwendungen und Digitale Pflegeanwendungen und außerklinischer Intensivpflege,
Abschaffung des Gutachterverfahrens bei Reha-Maßnahmen,
Normierung von verschiedenen Vorgriffsregelungen im Bereich Pflege,
Wegfall der obligatorischen Antragsgrenzbetrages von 200 Euro,
Anhebung der Antragsfrist auf drei Jahre,
sonstiger Änderungsbedarf, der insbesondere aufgrund von Erfahrungen in der praktischen Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung sowie der Rechtsprechung beruht.
Klärung von Einzelfragen aus der täglichen Festsetzungspraxis.
Aktuelle Fragen und Tendenzen, u.a. neue Rechtsprechung.
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024 (BGBl. I Nr. 92) enthaltenen neuen und aktualisierten Abrechnungsvorgaben
Anpassung der Vorgaben im Bereich Psychotherapie ...
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