Steigleitern und Steigeisengänge an Gebäuden, beispielsweise zur Wartung oder als Notleiteranlage, gehören zur baulichen Einrichtung und unterliegen somit dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Bundesländer. Diese sind regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und, falls erforderlich, instand zu setzen.
Die Prüffrist richtet sich nach Benutzungshäufigkeit und Beanspruchung sowie den potentiellen Gefahren im Umgang mit Steigleitern und der entsprechenden Gefährdungsbeurteilung. Prüfungen von ortsfesten Steigleitern dürfen nur durch geeignetes Fachpersonal – gemäß TRBS 1203 (Befähigte Personen) durchgeführt werden. Geeignete Personen sind solche, die körperlich und fachlich zum Begehen / Aufenthalt in absturzgefährdeten Bereichen befähigt und mit diesen Informationen vertraut sind.
Inhalte- Unterweisung: Grundlagen, Durchführung, Dokumentation und Unfallschwerpunkte
- Gesetzliche Anforderungen: EU-Richtlinien, Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln
- Tätigkeitsbereich und Verantwortung der Befähigten Person
- ASR A1.8: Technische Regel für Arbeitsstätten – Inhalt und Bedeutung
- DGUV Regel 112-198 Persönliche Schutzausrüstung bei Absturz
- DGUV Information 208-032 (ehemals BGI 5189): Auswahl und Benutzung von Steigleitern
- DGUV Regel 103-007 (ehemals BGR 177): Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
- Wichtige Normen, beispielsweise DIN 18799, DIN 14094, DIN EN 14396, DIN 19572 und DIN EN ISO 14122
- Reparatur und Instandhaltung, mit Anschauungsmaterial und Hinweisen aus der Praxis
- Anforderungen, Prüfmethoden, Prüffristen, Dokumentation
- Schriftliche Abschlussprüfung
Steigleitern und Steigeisengänge an Gebäuden, beispielsweise zur Wartung oder als Notleiteranlage, gehören zur baulichen Einrichtung und unterliegen somit dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Bundesl ...
Mehr Informationen >>Nach der Schulung hat der Teilnehmer die Sachkunde erworben und ist in der Lage, das Prüfbuch eigenständig zu führen. Unsere Schulung entspricht § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung und der DGUV Information 208-032 (bisher BGI 5189) "Auswahl und Benutzung von Steigleitern". Sie sind danach in der Lage, die Art, den Umfang und die Fristen erforderlicher Prüfungen eigenständig festzulegen.
Nach der Schulung hat der Teilnehmer die Sachkunde erworben und ist in der Lage, das Prüfbuch eigenständig zu führen. Unsere Schulung entspricht § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung und de ...
Mehr Informationen >>Grundvoraussetzung: materialkundliche Kenntnisse.
Monteure von Windkraftanlagen, Montage-, Service-, Instandhaltungs- und Wartungspersonal, Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Haustechnisches Fachpersonal, Sachverständige, Fachkräfte für Arbeitssicherheit etc. – die als “Befähigte Personen” eingesetzt werden sollen.
Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann zum Beispiel durch eine ärztliche Untersuchung nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" und durch eine ergänzende Beurteilung des Vorgesetzten unter Einsatzbedingungen nachgewiesen werden.
Grundvoraussetzung: materialkundliche Kenntnisse.
Monteure von Windkraftanlagen, Montage-, Service-, Instandhaltungs- und Wartungspersonal, Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Haustechnisch ...
Mehr Informationen >>Datum | Dauer | Preis |
---|