Die vom Arbeitgeber bereitgestellten und von Beschäftigten benutzten Fahrzeuge gehören im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zu Arbeits- und Betriebsmitteln. Gemäß der DGUV-Vorschrift 70 ist ein Fahrzeug bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, zu prüfen. Sollte eine Sachverständigenprüfung nach § 29 StVZO zeitnah erfolgt sein, so kann die Prüfung auf den arbeitssicheren Zustand begrenzt werden. Bei Krafträdern und Personenkraftwagen kann auf eine Sachkundigenprüfung verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die Mängelfreiheit durch eine autorisierte Fachwerkstatt bestätigt wird. Unabhängig davon ist die arbeitstägliche Überprüfung durch das Fahrpersonal nach DGUV-Vorschrift 70 in Verbindung mit dem DGUV-Grundsatz 314-002.
AbschlussTeilnahmebescheinigung Geeignet als Fortbildung im Sinne des § 5 Abs. 3 ASiG.
Kosten510,00 € (MwSt.-befreit) Inkl. der Seminarunterlagen
Die vom Arbeitgeber bereitgestellten und von Beschäftigten benutzten Fahrzeuge gehören im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung zu Arbeits- und Betriebsmitteln. Gemäß der DGUV-Vorschrift 70 ist e ...
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