Laut der Betriebssicherheitsverordnung §14 Absatz 1 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme, sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsmäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel (hier: Gerüste) zu überzeugen.
Diese Prüfung darf nur von „befähigten“ Personen und von fachlich geeigneten Beschäftigten erfolgen, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 12 des Arbeitsschutzgesetzes erhalten haben.
Laut der Betriebssicherheitsverordnung §14 Absatz 1 „Prüfung von Arbeitsmitteln“ hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, ...
Mehr Informationen >>