Die Beauftragung von Arbeitnehmerüberlassung über Werk- oder Dienstverträge kann nicht mit „schlauen“ Formulierungen in Verträgen umgangen werden, auch nicht, wenn der Dienstleister eine „Vorratsverleiherlaubnis“ hat: Wird Fremdpersonal im Einsatz beim Besteller weisungsabhängig eingesetzt, müssen die Anforderungen des AÜG eingehalten werden. „Scheinwerkverträge“ helfen nichts, sondern die Lösung ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder eine Umorganisation von zweifelhaften Fremdfirmeneinsätzen. Mit Wirkung ab 01.04.2017 müssen auch weitere wichtige gesetzliche Änderungen berücksichtigt werden, die für die Entscheidung, wie Fremdfirmeneinsätze rechtlich dargestellt werden können, erheblich sind: Höchstgrenzen der Einsatzdauer von 18 Monaten, Equal-Pay-Anforderung nach 9 Monaten Einsatzzeit sowie u.a. ein Verbot des Kettenverleihs, ein gesetzliches Streikverbot für Leiharbeitnehmer, gestärktes Informationsrecht des Betriebsrats.
Die Beauftragung von Arbeitnehmerüberlassung über Werk- oder Dienstverträge kann nicht mit „schlauen“ Formulierungen in Verträgen umgangen werden, auch nicht, wenn der Dienstleister eine „Vor ...
Mehr Informationen >>Sie können sich im Seminar fundiert mit den rechtlichen Anforderungen an die legale Arbeitnehmerüberlassung der Zukunft vertraut machen und erfahren, wie sich die geplanten gesetzlichen Änderungen in der Praxis bemerkbar machen werden.
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Mehr Informationen >>Fach- und Führungskräfte aus dem Einkauf sowie dem Dienstleistungseinkauf, Projektleiter, verantwortliche Mitarbeiter aus dem Personalwesen