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Die durchgeführte Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen aller gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV genannt sind.
Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind.
Die Prüfung erfolgt gemäß den Anforderungen nach Anhang I, II und III der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der ChemVerbotsV des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15.09.2009. Die Entscheidung hierüber trifft der verantwortliche Prüfer. Entsprechende Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen. Die Prüfung besteht aus einem Grundprüfungsteil für alle Prüfungsformen und einem Zusatzteil gemäß Fragenkomplex des gemeinsamen Fragenkatalogs der Länder (GFK).
Hinweis:Die Prüfung wird in Kooperation mit der Technischen Akademie Chemnitz (TAC) durchgeführt. Die TAC wurde mit Bescheid vom 28.03.2018 (Az: 25-4262/27/4) durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Einrichtung zur bundesweiten Abnahme von Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 anerkannt.
Die durchgeführte Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen aller gefährlichen Stoffe und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 ChemVerbotsV genannt sind.
Sie ist auch Voraussetz ...
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