Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV genannt sind, mit Ausnahme der entsprechend gekennzeichneten Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel und mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Satz 5 ChemVerbotsV benannten nicht kennzeichnungspflichtigen Stoffe und Zubereitungen. Sie ist auch Voraussetzung für die Erteilung einer beschränkten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 oder die Anzeige nach § 2 Abs. 6 zum Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol T+ (sehr giftig) oder T (giftig) gekennzeichnet sind, mit Ausnahme der so gekennzeichneten Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel.
Die Grundprüfung erfolgt gemäß den Anforderungen nach Anhang I und II sowie ggf. III der Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 5 der ChemVerbotsV des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 15.09.2009.
Die Entscheidung hierüber trifft der verantwortliche Prüfer. Entsprechende Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen.
Die Prüfung besteht aus einem Grundprüfungsteil aus Anhang I, II sowie je nach Erfordernis III und ggfs. stoffspezifischen Fragen gemäß Fragenkomplex des gemeinsamen Fragenkatalogs der Länder (GFK).
Hinweis:Die Prüfung führen wir in Kooperation mit der Technischen Akademie Chemnitz (TAC) durch. Die TAC wurde mit Bescheid vom 28.03.2018 (Az: 25-4262/27/4) durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr als Einrichtung zur bundesweiten Abnahme von Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 anerkannt.
Die bestandene Prüfung dient als Nachweis der Sachkunde für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV genannt sind, mit Ausnahme der ent ...
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